Gül Pınar
Fachanwältin für Strafrecht
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Erwiderung auf die Anklageschrift

 

  1. Vor dem Beginn der Hauptverhandlung war in den Medien zu lesen und zu hören, daß die Verteidigung im wesentlichen vorhabe, all das als Teil einer anderen -- arabischen -- Normalität zu vermitteln, was dem Angeklagten vorgeworfen werde und was die Anklagebehörde als belastende Indizien ansehe. Es sei kein Wunder, daß der Generalbundesanwalt in rund 120 Leitz-Ordnern Material vier Umstände habe finden können, die er nicht verstehe und deshalb gegen den Angeklagten auslegen wolle. In der Tat: Dieser Mangel an Verständnis, an Blick dafür, was in einem anderen Kulturkreis als normal gelten kann und was nicht, spricht auch aus dem Urteil gegen Mounir el Motassadeq. Die schriftlichen Gründe dieses Urteils sind es gewesen, die zu dem Entschluß geführt haben, dem Mandanten hier den Mund zu verbieten.

    Zu einem Zeitpunkt, zu dem die Bundesanwaltschaft noch nicht von Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung gesprochen hatte, hat der Angeklagte gefragt, wie er sich in der Hauptverhandlung wegen des Vorwurfs der Beihilfe vorstellen müsse. Er hat das klassisch erklärt bekommen: Beihilfe bedeute das Fördern einer fremden Tat. Also müsse zunächst über die Haupttat Beweis erhoben werden. Stehe die Haupttat fest, müsse sie vom Angeklagten wissentlich gefördert worden sein.

    Das schriftliche Urteil gegen Motassadeq hat uns eines Besseren belehrt, und wir mußten dem Angeklagten erklären, daß man die Sache doch nicht so blauäugig angehen könne. Es bestehe die Gefahr, daß der Senat die Haupttat als selbstverständlich voraussetzen und für die Beihilfe Vermutungen genügen lassen könne, die für die Mitglieder des Gerichts zur subjektiven Gewißheit erstarkt seien.

    Die Beweisführung des Motassadeq-Urteils ist in der Tat bedrückend. Wir greifen zwei Umstände heraus, auf die großes Gewicht gelegt worden ist. Da ist zum einen die Zeugin D, eine Bibliothekarin, die sich daran erinnern will, daß al-Shehhi bei einem Wutausbruch in der Bibliothek von "Tausenden von Toten" gesprochen und dabei das World Trade Center "erwähnt" habe. Eine situative Einbindung dieser "Erwähnung" ist der Zeugin niemals gelungen. Sie will aber so beeindruckt gewesen sein, daß sie gleich ihrem Lebensgefährten davon erzählt habe. Der aber weiß von gar nichts. Dieser Erinnerung soll man glauben und auf sie eine Verurteilung stützen? Kein Schwurgericht würde das tun. Da gibt es zum anderen den Zeugen L, der al-Motassadeq sagen gehört haben will, "die Juden werden verbrennen und wir werden auf ihren Gräbern tanzen". Der Satz trommelt sich ostinat, ja beschwörungsgleich durch das ganze Urteil -- aber er hat mit dem World Trade Center oder wenigstens mit Amerika überhaupt nichts zu tun. Der Zeuge selber bringt es in den Zusammenhang mit Israel, mit dem es nach Ansicht al-Motassadeqs keinen Frieden gebe.

    Bei so gewagten Beweisführungen muß man sich darauf einrichten, daß nicht der Grundsatz der freien, aber pflichtgemäßen Beweiswürdigung gilt, sondern das Prinzip der entfesselten Beweiswürdigung. Manche glauben ernsthaft, der Sachverhalt, von dem ein Urteil ausgeht, sei schon deshalb richtig, weil dort oft genug gesagt wird, das Gericht sei von ihm überzeugt. Wir werden versuchen, diesem einseitigen Umgang mit wirklichen und vermeintlichen Indizien gegenzusteuern. Dazu gehört leider auch, daß der Angeklagte nicht selbst Fragen beantworten, Umstände erklären, Unklares erhellen darf -- obwohl es sich geradezu aufdrängt, daß er genau das tun sollte. Aber wir befürchten, damit nur ein zusätzliches Füllhorn für weitere Fehlinterpretationen zu reichen -- und das wird es nicht geben. Kognitive Dissonanzen haben wir schon genug.

  2. Für den Nachweis der Haupttat spielen Beweismittel eine große Rolle, die aus den Vereinigten Staaten von Amerika kommen oder sich dort befinden. Beim Umgang mit ihnen muß man stets daran denken, daß der amerikanische Strafprozeß -- anders als hier -- Parteiprozeß ist. Ein amerikanischer Ermittler oder ein amerikanischer Staatsanwalt forschen nicht nach der Wahrheit; sie beschäftigen sich damit "ihren" Fall zu konstruieren ("to build a case"). Der Unterschied zum Rechtsverständnis hier wird vielleicht deutlich, wenn man sich daran erinnert, wie in amerikanischen Filmen und Serien der Anwalt den Zeugen sehr oft anweist, nur auf die Frage zu antworten, und sich mit Erklärungen oder gar dem Einwand zurückzuhalten, die Frage sei falsch gestellt. Bei uns dagegen wird jeder Zeuge belehrt, daß er sein Gedächtnis anstrengen muß, daß er die ganze Wahrheit sagen muß, und daß dazu gehört, daß er nichts Wesentliches verschweigt.

    Die Kunst amerikanischer Anwälte und Staatsanwälte liegt gerade darin, mit wahren Antworten das Bild gezeichnet zu erhalten, das sie gezeichnet haben wollen. Dagegen ist solange nichts einzuwenden, als der Beschuldigte oder Angeklagte sich eines Anwalts bedienen kann, der mit derselben Fertigkeit den Zeugen aus der Gegenposition heraus befragen kann. Das ist der Ausgleich: In gleicher Weise muß sich der Zeuge den Fragen der Verteidigung stellen. Deshalb ist es wichtig, daß es Clint Eastwood oder Charles Bronson gelingt, den Zeugen quer durch Amerika und lebendig in den Gerichtssaal zu bringen. Denn erst die kontradiktorische Befragung bringt den Ausgleich für die Parteilichkeit des Verfahrens.

    Dieses Gegengewicht ist unerläßlich. Es fehlt auch oft in Auslieferungsverfahren. Wer über Erfahrung mit Auslieferungsersuchen der Vereinigten Staaten verfügt, der weiß, daß man weder Vernehmungen (depositions) von Zeugen noch eidesstattliche Versicherungen (affidavits) von Staatsanwälten mit gleichen Augen sehen darf wie hier. Oft geben sie Anlaß, in die vom Gesetz für den Regelfall gar nicht gewollte Einzelfallprüfung (§ 10 Abs. 2 IRG) einzutreten. Wir werden deshalb mit amerikanischem Beweismaterial kritisch umgehen, insbesondere mit unbewiesenen Annahmen zur Haupttat und werden alles daransetzen, die von der Europäischen Menschenrechtskonvention garantierte kontradiktorische Befragung durchzuführen.

    Die Parteilichkeit hat hier -- und das macht es wirklich schwierig -- eine besondere Dimension. Der Anschlag auf das World Trade Center war, so scheint es, ein Ereignis, dessen politische Vorteile in den Vereinigten Staaten von Amerika als Idee schon vorher bekannt waren. Amerika beschäftigt sich durchaus mit sich und seiner Zukunft. Zwei Probebohrungen in die Spitze des Eisbergs:

    Bei der Rice University in Houston, Texas, gibt es das Baker Institute, das sich strikter Unabhängigkeit und den höchsten Standards intellektueller Integrität verschrieben hat. Der Gründungsdirektor war Diplomat; James A. Baker III, Außenminister unter Vater Bush, ist honorary chairman. Das Institut hat im April 2001 eine Studie über die Herausforderungen strategischer Energiepolitik im 21. Jahrhundert vorgelegt. Ein Blick in das "executive summary" genügt. Dort heißt es, die Regierung werde hart arbeiten müssen, um jenen politischen Druck im Inland und im Ausland abzuwehren, der die gewaltigen Gewinne gefährden könnte, die gemacht worden sind und um sicherzustellen, daß die Märkte effizienter werden ("The government will need to work hard to ward off political pressures, both at home and abroad, that could undermine the huge gains that have been made and to assure that markets become more efficient. ... Such a strategy will require difficult tradeoffs, in both domestic and foreign policy. But there is no alternative. And there is no time to waste."). Und es heißt auch, der Präsident müsse jetzt handeln, um die langfristigen Ziele Amerikas in diesem besonders wichtigen Bereich der Politik neu zu bewerten. Es bedürfe einer umfassenden Vorgehensweise, die Prosperität und Sicherheit für künftige Generationen garantieren könne (The president needs to act now to reassess the nation's long-term objectives in this most important area of policy, with an eye to developing a comprehensive approach that can assure economic prosperity and international security for future generations.)

    Welche Anstrengungen Amerika in diese Richtung unternimmt, kann man bei den Veröffentlichungen des "Project For The New American Century" nachlesen. Diese Organisation hat sich gewissen grundsätzlichen Überlegungen verschrieben, etwa daß amerikanische Führung gut sei für die Welt, daß diese Führung militärische Stärke erfordere, diplomatische Anstrengungen und die Einhaltung moralischer Prinzipien und daß sich derzeit zu wenige politische Führer der Aufgabe der globalen Führung angenommen hätten. Hinter dem Projekt steht nicht etwa eine Ansammlung obskurer Gestalten. Robert Kagan gehört zu seinen Direktoren. In diesem Projekt haben auch Donald Rumsfeld und Richard Perle mitgearbeitet, wenigstens bis zum Regierungsantritt von Präsident Bush jun. Dort ist im September 2000 eine strategische Studie erschienen (Rebuilding America's Defenses, pdf, 853 KB), an der neben Kagan auch Paul Wolfowitz teilgenommen hat. Unter der Überschrift "Creating Tomorrow's Dominant Force" liest man auf Seite 51, der Transformationsprozeß werde lange gehen, selbst wenn er revolutionäre Änderungen bringe, solange ein katastrophales und katalysierendes Ereignis fehle -- wie ein neues Pearl Harbor (Further, the process of transformation, even if it brings revolutionary change, is likely to be a long one, absent some catastrophic and catalyzing event -- like a new Pearl Harbor.).

    Am 11. September 2001 wurde das neue Pearl Harbor Tatsache. Mit erstaunlicher Geschwindigkeit haben die Vereinigten Staaten geopolitische Konzepte umgesetzt, die sich von der Analyse des Anschlags nicht trennen lassen.

    Wir wollen da nicht mißverstanden werden. Wir wollen keine Theorie verfechten, die auch eine politisch rechtsstehende Klientel versorgen könnte. Aber wir sind überzeugt, daß die Parallelität von globaler Interessenlage und fallbezogenem Aufklärungsergebnis zu frappierend ist, um ungeprüft hingenommen werden zu können. Es könnte sich um Parteilichkeit im großen Stil handeln.

    Mit dieser Brille findet man in den Ermittlungen Merkwürdigkeiten, die aufhorchen lassen. Es beginnt bei den Passagierlisten, auf denen Menschen mit arabischen Namen verzeichnet waren, die auch heute noch quicklebendig sind. Es gibt Beweismittel, über die man grübeln darf. Daß Mohammed Atta relativ knapp aus Portland gekommen ist, und daß sein Koffer wegen Zeitmangels nicht umgeladen worden wäre, das würde man verstehen. Aber das sagen die Amerikaner nicht. Sie sagen, der Koffer sei auffällig gewesen und auf Sprengstoff untersucht worden. Da werden Lichtbilder gefunden, die die amerikanischen Behörden schon haben -- weil sie für den Visums-Antrag verwendet worden sind. Auch solche Umstände harren der Aufklärung. Sie wird hier geleistet werden müssen. Wir sehen erheblichen Feststellungsbedarf hinsichtlich der Haupttat; ein informierter Vertreter einer amerikanischen Behörde kann da nicht genügen.

    Auch in diesem Punkt wollen wir nicht mißverstanden werden. Wir halten den Senat eines Oberlandesgerichts nicht für eine Wahrheitskommission, die damit beauftragt wäre, historische Wahrheiten zu ergründen. Wenn aber wie hier Gegenstand des Vorwurfs die Beihilfe zu einer historischen Tat ist, dann muß das erkennende Gericht danach trachten, sich nicht in Widerspruch zur historischen Wahrheit zu setzen.

  3. Das von der Bundesanwaltschaft zusammengestellte Material umfasst ca. 130 Leitzordner. Das sind -- um die Größenordnung erfassbar zu machen -- drei hohe Billy-Regale voller Akten.

    Erst am 12. Mai 2003 haben wir die Verfahrensakten zugestellt bekommen, obwohl wir bereits am 5 Februar 2002 deren Einsichtnahme beantragt hatten. Drei Monate also, um das Verfahren vorzubereiten. Allein an Lesearbeit sind es zwei Leitz-Ordner pro Tag, wenn man nicht auch samstags und sonntags liest. Und: mit Lesen ist es nicht getan. Man stelle sich vor, daß ein im Strafrecht tätiger Rechtsanwalt am Ende doch noch daneben weitere Mandanten zu betreuen und andere Verfahren zu führen hat.

    Die Akten der Bundesanwaltschaft sind zudem nicht der Weisheit letzter Schluß. Allein der ca. 900 Seiten umfassende, natürlich englischsprachige Bericht des US-amerikanischen Kongresses ist von der Bundesanwaltschaft nicht zu den Akten gereicht und übersetzt worden.

    Die Akten der Bundesanwaltschaft beinhalten eine Fülle von Materialien. Einiges ist doppelt und dreifach abgeheftet, anderes versteckt sich im schwer auffindbaren Irgendwo bis Nirgendwo.

    Angesichts der Kürze der Vorbereitungszeit, und zwar nicht nur für die Verteidigung, sondern auch für das Gericht, drängt sich der Eindruck auf, die Anklagebehörde ziele darauf ab, den Gang des Verfahrens zu bestimmen. So kann man den Status, Herrin des Verfahrens zu sein, von der Ermittlungsphase bis in die Hauptverhandlung hinein befestigen.

    Doch schon eine Durchsicht der Akten führt zu einem anderen Verständnis.

    Der Herr der Hauptverhandlung ist der Senat, den Gang der Hauptverhandlung bestimmt der Vorsitzende. Die Bundesanwaltschaft hingegen will bereits im dritten Gang starten. Wir werden ihn herunterschalten müssen.

  4. Folgende Ausführungen sehen wir als ein durch die kurze Vorbereitungszeit bedingtes vorläufiges Beweisprogramm.

    Die konkreten Vorwürfe:

    1. Meldeadressen

      Herrn Mzoudi wird vorgeworfen, während der Abwesenheit von Atta, Alshehhi, Jarrah und Binalshibh insoweit als Statthalter gedient zu haben, als er seine Adresse in der Marienstraße 54 den anderen zur Verfügung gestellt hat.

      Allein: der Begriff des Statthalters setzt voraus, daß der Plan schon vorher getroffen worden ist. Dafür gibt es nicht einmal Indizien. Woraus die Bundesanwaltschaft ihren Zeitplan entwirft, bleibt ein Rätsel.

      Spätestens im Frühsommer 1999 sollen die Anschlagspläne konkretisiert worden sein. Daraufhin hätte die Gruppe beschlossen nach Afghanistan zu reisen, um die "Details der Anschlagspläne usw. mit den Verantwortlichen des internationalen Netzwerkes der "Al Qaida" abzustimmen."(so die Anklage) Die Akten enthalten nichts, was diese Behauptung stützen könnte. Aber einiges darüber, womit die Gruppe sich im Frühsommer 1999 beschäftigt hat. Wir werden sie in die Hauptverhandlung einführen.

      Die Fortdauer der Marienstraße als Meldeadresse ist nicht auf ein aktives Handeln des Herrn Mzoudi zurückzuführen. Vielmehr haben sich die ehemaligen Bewohner nicht abgemeldet.

      Die Marienstraße 54 war eine Wohngemeinschaft, wie sie in Hamburg tausendfach existiert. Ein kurzer Spaziergang durch Hamburgs Studentenviertel könnte Klarheit schaffen. Wir empfehlen daher, sich einige Briefkästen von typischen Studentenwohnhäusern anzuschauen. Oder Briefträgerinnen hierzu zu befragen.

      Üblicherweise findet man zwei bis drei Namen auf den Briefkästen. Unter diesen Namen steht der durchaus übliche Satz "Post für:". Darunter eine Reihe von Namen.

      Es gibt viele Gründe, weshalb Studenten es mit dem Meldegesetz nicht so genau nehmen. Nicht jeder hat einen kriminellen Hintergrund.

      Einige Wohnungen, in die Wohngemeinschaften einziehen, sind nur von ein oder zwei Personen angemietet, weil der Vermieter keine Wohngemeinschaft duldet. Manche Vermieter kontrollieren die Einhaltung dieser Regel. Da dürfen die Namen der anderen Bewohner auf dem Briefkasten nicht offensichtlich sein.

      Der Briefkasten ist aber nur ein Problem.

      Die Bewohner, die vom Vermieter nicht geduldet werden, können sich auch nicht anmelden. Sie melden sich dann eben anderswo an. Dieser für die Lebensumstände Hamburger Studenten typische Sachverhalt kann von einem Sozialberater des Allgemeinen Studentenausschusses, einem Vertreter des Studentenwerkes oder vom Verein "Mieter helfen Mietern" erklärt werden.

      In der Marienstraße 54 waren zeitweilig ca. 30 Personen gemeldet, dies lässt sich durch eine Einwohnermeldeamtsanfrage nachvollziehen. Sind das alles Terroristen?

    2. Emil-Andresen-Straße

      Herrn Mzoudi wird ferner vorgeworfen, Alshehhi und Binalshibh eine konspirative Wohnung im Studentenwohnheim Emil-Andresen-Str. verschafft zu haben. Dazu führt die Anklageschrift Stimmung machend folgendes aus:

      "Nachdem Alshehhi ... und Binalshibh...nach Hamburg zurückgekommen waren, um Ihre Flugausbildung in die Wege zu leiten, kümmerte sich der Angeklagte ... um deren konspirativen Aufenthalt bis zur geplanten Abreise in die Vereinigten Staaten von Amerika. Zur Verschleierung ihrer Lebensverhältnisse verschaffte er ihnen ein Zimmer im Studentenwohnheim Emil-Andresen-Straße 5 in Hamburg, in dem sie sich ...unbemerkt aufhalten und die Anschlagsvorbereitungen ungehindert fortsetzen konnten."

      Bei nüchterner Betrachtung, kann man sich das vielleicht noch in einer anonymen Mietswohnung vorstellen. Aber in einem Studentenwohnheim? Man müsste meinen, daß zumindest Akademiker wissen, wie es in einer Studentenwohnheimswohnung aussieht. Eine solche Wohnung hat üblicherweise einen Flur, wovon die kleinen Zimmer der Bewohner abgehen, eine Gemeinschaftsküche und ein Gemeinschaftsbad. Wenn man es denn doch nicht weiß, wie es in einer solchen Wohnung aussieht, und sich der Mühe nicht aussetzen will, einen Ortstermin zu machen, dann hätte es genügt, die Akten zu lesen.

      Die Lektüre der Akten rückt den von der Anklagebehörde als beängstigendes Szenario überzeichneten Sachverhalt ins richtige Licht.

      In Wirklichkeit haben sich Alshehhi und Binalshibh in der Wohnung keineswegs konspirativ verhalten. Die dazu befragten Bewohner des Studentenwohnheims Emil-Andresen-Straße geben eine andere Schilderung: Ihnen zufolge gebärdeten sich Binalshibh und Alshehhi rücksichtslos und ließen keine Gelegenheit aus, sich bei den studentischen Mitbewohnern unbeliebt zu machen, auch wegen der mit viel akustischer Peinigung verbundenen Einladungen ihrer arabischen Landsleuten:

      "Man kannte die beiden vom Sehen her, da sie ja Unruhe verursacht haben. Und zwar insofern, als sie oft Besuch hatten von mehreren Arabern, mit denen sie dann in der Küche gesessen haben, oft saßen da bis zu 10 Leute, so daß viele auf dem Flur dann überhaupt keinen Platz in der Küche hatten. Sie haben sich unbeliebt gemacht von der ersten Woche an durch ihr rücksichtsloses Verhalten."

      Ein anderer Zeuge äußert sich:

      "Wegen dieser Zweierbelegung, aber auch, weil beide zum Teil die Küche verschmutzt hinterließen..., kam ich auch mit anderen Bewohnern des Flurs ins Gespräch. Daher erfuhr ich dann, daß die beiden eigentlich gar nicht die eigentlichen Mieter des Zimmers waren ..."

      Wir stellen uns zudem die Frage, wie eine Wohnung konspirativ sein soll, für die Binalshibh am 30.Mai 2001 mit vollem Namen einen Mietvertrag abschließt. Der Vermieter ist dazu nicht befragt worden.

      Wie konspirativ muß eine Wohnung sein, deren Adresse durch Binalshibh für die Karstadt-Kunden-Karte benutzt wurde?

    3. Geldunterstützung an Essabar

      Herrn Mzoudi wird vorgeworfen, Essabar finanziell unterstützt zu haben.

      Dabei geht es zunächst um Überweisungen

      • an die AOK für die Beiträge Essabar in Höhe von 770,56 DM;
      • an die Landeshauptkasse als Studiengebühr Essabar in Höhe von 497,00 DM; und
      • an die GEZ in Höhe von 179,50 DM.

      Wird es so weit kommen müssen, daß die Verteidigung in diesem Verfahren beantragen muß, eine GEZ-Auskunft einzuholen? Und zwar zum Beweis der Tatsache, daß in der Wohnung des Herrn Mzoudi in der Marienstraße 54 lediglich ein Fernsehgerät und ein Radio angemeldet waren, und dieses eben von Herrn Essabar? Muß denn tatsächlich Beweis dafür angetreten werden, daß Herr Mzoudi in der Wohnung, in der er mit Herrn Essabar wohnte, auch ferngesehen hat und Radio hörte? Ist es nicht selbstredend, daß er auch mal die GEZ-Gebühr übernimmt?

      Wer in diesem Saal anwesender deutscher Akademiker zahlt regelmäßig seine GEZ-Gebühr, und zwar für jedes Gerät, das er im Haushalt stehen hat?

      Herrn Mzoudi wird das tägliche Geben und Nehmen zum Vorwurf gemacht.

      Die Anklage listet lediglich die Überweisungen des Herrn Mzoudi an Essabar auf. Kein Wort über die Zahlungen des Essabar an Herrn Mzoudi. Es sind immerhin insgesamt 340,00 DM, die Essabar an drei aufeinanderfolgenden Monaten an Herrn Mzoudi überweist. Die Überweisungen liegen zeitlich genau nach der Zeit, zu der Herr Mzoudi für Essabar Zahlungen vornimmt.

      Wer sagt, daß das Geld nicht nur ausgeliehen war und dann von Essabar in Raten zurückgezahlt werden sollte? Wie auch die 1580,- DM, die vom Konto des Herrn Mzoudi auf das Konto des Essabar per EC-Karte überwiesen wurden, ohne daß feststeht, wer die Überweisung vornahm.

      Dieser Betrag ist beleglos per EC-Karte an einem Bankautomaten ausgezahlt worden. Dies war in einer Zeit, während der Herr Mzoudi sich nachweislich in Marokko aufhielt, und zwar vom 18. Dezember 2000 bis 16. Februar 2001.

      Nun ist dies der Bundesanwaltschaft gleich wieder unheimlich. Dann müsste Herr Mzoudi seine PIN-Nummer weitergegeben haben. Dies kann er aus der Logik der Bundesanwaltschaft nur getan haben, um die geplante Amerika-Reise des Essabar zu unterstützen.

      Wenn die so akribisch aufgelisteten Finanzermittlungen auch noch untersucht werden würden, dann würde man darauf stoßen, daß M+P Consulting GmbH für den selben Monat zwei Mal Lohn überweist. Aber das wird uns Herr H erklären können, der mangels eines eigenen Kontos sich seinen Lohn auf das Konto Mzoudis überweisen ließ.

      Zum Thema Geld noch eine letzte Bemerkung: Es ist bekannt, daß in den USA ein Konto geführt wurde, worauf die vermutlichen Attentäter einen Zugriff hatten. Auf diesem Konto waren über 200.000 Dollar gutgeschrieben. Da sollen 1500 DM eine Rolle gespielt haben? Es ist bekannt wer das Geld dorthin überwiesen hat und wohin das Geld auch wieder zurückgeflossen ist. Warum also wird nicht ermittelt?

    4. Afghanistanfahrt des Herrn Mzoudi

      Herrn Mzoudi wird vorgeworfen, sich Ende April/Anfang Mai 2000 für die terroristische Vereinigung in ein von Usama bin Laden bei Khandahar/Afghanistan betriebenes Ausbildungslager der "Al Qaida begeben zu haben, um sich militärisch ausbilden zu lassen."

      In einem ausländischen Lager sich militärisch ausbilden zu lassen, war im Mai 2000 kein strafbarer Tatbestand. Demzufolge sind in der Akte auch die Namen einiger Personen zu finden, die ihren eigenen Angaben zufolge in Afghanistan ausgebildet wurden. Gegen diese Personen wird weder wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung noch wegen der Beihilfe zu den Anschlägen vom 11. September 2001 ermittelt. Diese Personen werden in diesem Verfahren zu hören sein.

      Es hängt offenbar alleine von dem Zeitpunkt und dem politischen Zusammenhängen ab, ob der zeitweilige Aufenthalt in derartigen Lagern gebilligt oder kriminalisiert wird. Die Tatsache, daß amerikanische CIA-Berater Osama Bin Laden in seinen Anfängen mit Waffen gegen das afghanische Regime versorgt, seine ersten Stützpunkte aufgebaut, seine Lager mit Ausrüstung und Logistik versorgt haben, scheint im Kurzzeitgedächtnis politischer Staatsanwaltschaften schnell vergessen zu werden.

    5. Aggressiv militanter Islamismus

      Die von der Anklageschrift konstruierte "ideologische Übereinstimmung" des Herrn Mzoudi mit der Gruppe um Atta läßt sich mit den in der Anklageschrift angebotenen Beweismitteln nicht belegen. Die von der Bundesanwaltschaft benutzte Formel des "aggressiv militanten Islamismus" ist zwar ein griffiges Schlagwort, das aber zur Beweisführung gegen diesen konkreten Angeklagten nichts taugt.

      Die Anklageschrift zieht den moslemischen Glauben des Herrn Mzoudi heran, eine sieben Jahre Alte, vereinzelt gebliebene vermeintliche Bemerkung, dass er allgemein Anschläge gegen die USA befürworte, sowie den islamistischen Inhalt einiger Video-Kassetten, die angeblich im Zusammenhang mit dem Angeklagten stehen (Bl. 51ff. d. Ankl.).

      Islamismus und Antiamerikanismus lassen sich aber heutzutage bei einer Vielzahl junger marokkanischer Männer finden; daraus eine ideologische Einbindung des Herrn Mzoudi in die Gruppe um Atta zu schließen, geht fehl. Im Gegensatz zu anderen Personen weiß die Anklageschrift von einer Änderung der Lebensweise im Sinne einer islamischen Radikalisierung bei Herrn Mzoudi auch nichts Konkretes zu berichten. Die Anklageschrift enthält auch keine Angaben über Herrn Mzoudi, wenn es um die angebliche Abschottung der Gruppe seit dem Jahre 1999 nach außen geht, insbesondere enthält die Anklageschrift keinen Hinweis darauf, dass Herr Mzoudi von eventuellen Anschlagsplänen gewusst haben soll.

      Das vielzitierte Hochzeitsvideo wird hier in die Hauptverhandlung eingeführt werden müssen. Dessen Augenscheinseinnahme, begleitet von einer richtigen Übersetzung, wird ergeben, daß das von Herrn Mzoudi vorgetragene Gedicht alles andere als eine Hetze ist.

    6. Berichterstattung an Al Qaida Führer

      Der in der Anklageschrift ausgeschmückte Bericht des Angeklagten gegenüber irgendwelchen El-Qaida-Führern bleibt lediglich eine Behauptung der Bundesanwaltschaft, die auf keiner beweiskräftigen Grundlage fußt.

      Dass sich der Angeklagte mit Alshehhi in Marokko getroffen haben soll, daß der angebliche Aufenthalt des Angeklagten Ende 2000 / Anfang 2001 in seinem Heimatland in irgendeinem Zusammenhang mit der Hamburger Gruppe stand -- dafür fehlt der Anklagebehörde jeder Beweis. Sie wird ihn auch in dieser Hauptverhandlung nicht erbringen.

      Beweise gibt es aber dafür, weshalb Herr Mzoudi wirklich in Marokko war. Daß er dort einen Unfall hatte u.s.w. All dies wird noch zur Sprache kommen.

      Allerdings: Legt man die kurze Elle an, die die Bundesanwaltschaft zum Maßstab ihrer Beweisführung macht, dann geraten selbst die Verteidiger bei der Durcharbeitung der Akten immer wieder in die Situation, sich fragen zu müssen, weshalb auf diese oder jene Person, die in den Akten nur den Status eines Zeugen trägt, nicht ebenfalls der grelle Schatten eines Verdachtes fällt. Nicht selten befiel uns das Gefühl, der Wurf eines Würfels entscheidet, wer Beschuldigter wird und wer Zeuge bleibt. Da wird Herrn Mzoudi ein Testament vorgeworfen, das er im Jahre 1996 als Zeuge unterschrieben hat, aber ein Herr A, der am 29. Juli 1998 eine notarielle Vollmacht, die auch über den Tod hinaus gehen sollte, von Alshehhi bekam, ist nicht verdächtig?

      Wir stehen hier vor dem Dilemma, daß die Anklagebehörde sich nicht entscheiden kann, wer die Anschläge des 11. September 2000 ausgeführt hat. War das nun die Hamburger Zelle oder Al Quaida? Wir dachten doch, daß die Vereinten Nationen einen Krieg gegen Afghanistan geführt haben, weil Al Quaida hinter den Anschlägen steckt.

      Stimmt es etwa nicht, was die Amerikaner uns sagten?

  5. Nicht nur im Titel seines letzten Buches hat Peter Scholl-Latour die Frage aufgeworfen, ob der Kampf gegen den Terror das gleiche sei wie der Kampf gegen den Islam. Bei der Lektüre kann man den Eindruck gewinnen, daß es von der augenblicklichen Interessenlage der Vereinigten Staaten abhängt, ob ein Mujahid ein Freiheitskämpfer ist oder ein Terrorist. Wenn er damit recht hat, dann kann es zur Zeit keine Freiheitskämpfer geben. Dann stimmt in diesem Rahmen die Gleichsetzung von Islam und Terror.

    Wir sind zuversichtlich, daß der Senat dieser Gleichsetzung nicht erliegen wird. Aber wir sehen einen beträchtlichen Teil unserer Aufgabe darin, zu verhindern, daß der Senat auch nur in Versuchung gerät.

Hamburg, 14. August 2003

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